Ungeklärt war bisher, wie die Abschreibungen auf Windparks vorzunehmen sind. Der BFH hatte jetzt erstmals darüber zu entscheiden, ob sich ein Windpark aus mehreren Wirtschaftsgütern zusammensetzt und von welcher Nutzungsdauer dabei auszugehen ist. Mit Urteil vom 14. April 2011 (Az. IV R 46/09) hat der BFH entschieden, dass ein Windpark aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern besteht, die aber einheitlich abzuschreiben sind. Der BFH hat entschieden, dass zwar einerseits nicht nur von einem einzigen Wirtschaftsgut auszugehen ist. Andererseits hat er aber eine weitgehende Atomisierung eines Windparks in eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern abgelehnt. Als jeweils selbständige Wirtschaftsgüter werden danach folgende Gegenstände beurteilt:
Nach den von der Finanzverwaltung aufgestellten Tabellen (sog. AfA-Tabellen) haben die genannten Wirtschaftsgüter eine unterschiedliche Nutzungsdauer. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- bzw. Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks nach Auffassung des BFH einheitlich zu bestimmen. Sie richtet sich nach der Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Windkraftanlagen. Diese betrug in den entschiedenen Fällen abhängig vom Jahr der Errichtung 12 bzw. 16 Jahre.
Leitsätze
(BFH v. 14.02.2011 Az. IV R 46/09)
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