Mit Windkraftanlagen bebaute Teilgrundstücksflächen keine wirtschaftliche Einheit
Mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen bilden bewertungsrechtlich regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit, wenn diese Fläche durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.01.2012 entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das aus 10 Teilflächen besteht, auf denen aufgrund eines Nutzungsvertrags jeweils eine von einem Dritten betriebene Windkraftanlage errichtet ist. Zwischen den Teilflächen befinden sich Flächen, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Klägers gehören. Das Finanzamt bewertet die mit den einzelnen Windkraftanlagen bebauten Teilflächen als eine einzige wirtschaftliche Einheit.
Der BFH beurteilte die Teilflächen demgegenüber wie bereits das Finanzgericht wegen der fehlenden räumlichen Verbindung als gesonderte wirtschaftliche Einheit. Die Flächen wurden weder durch den Nutzungsvertrag noch durch die auf ihnen errichteten Windkraftanlagen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Die Windkraftanlagen stellten nämlich ihrerseits jeweils eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter dar. Der Verkabelung zwischen ihnen und der Einspeisung des erzeugten Stroms in das Stromnetz dienenden Übergabestation kommen dabei keine Bedeutung zu.
Für die Höhe der Grundsteuer ist es im Ergebnis unerheblich, ob für die Teilflächen ein einziger Einheitswert oder ob für jede von ihnen ein eigener Einheitswert festgestellt wird.
(BFH, Urteil vom 25.01.2012 - II R 25/10)
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