Einheitliche Abschreibung von Windparks

Windpark

Für die Abschreibung von Windkraftanlagen hat der Bundesfinanzhof in München nunmehr in einem Urteil vom 14.04.2011 entschieden:

 

Der BFH ist hierbei der Ansicht, dass es sich bei einem Windpark nicht um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt.

 

Stattdessen ist grundsätzlich zwischen den folgenden Wirtschaftsgütern zu unterscheiden:

 

  • Die Windkraftanlage mit Transformator nebst internen Verkabelungen
  • Externe Verkabelungen einschließlich Übergabestation
  • Zuwegungen zum Windpark, wie zum Beispiel Schotterstraße etc., die sich außerhalb öffentlicher Straßen befinden.

 

Hierbei ist der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass die Nutzungsdauer dieser 3 obigen Wirtschaftsgüter einheitlich mit 16 Jahren anzusetzen ist.

 

Es handelt sich zwar um unterschiedliche Wirtschaftsgüter die jedoch, so der BFH, hinsichtlich der Abschreibung einheitlich zu behandeln sind.

Möchten Sie mehr über dieses Thema wissen, ober benötigen Sie kompetente rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung für Ihre Windkraftanlage oder Ihren Windpark?

 

Gerne können Sie sich hierzu auch an unseren Partner wenden:

Windpark

EnCon Steuerberatungsgesellschaft mbH

Goethestraße 8

93413 Cham

 

Telefon: +49 (0) 9971 8519-0

Telefax: +49 (0) 9971 8519-19

E-Mail: info@encon-steuerberatung.de

 


Kommentar schreiben

Kommentare: 0